Stellungnahmen
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Stellungnahme der Schlichtungsstelle Netzneutralität
vom 22. Juni 2020 (01-2020)
Die Schlichtungsstelle kann dann nicht schlichtend tätig werden, wenn ein wahrgenommenes "Netzneutralitäts-Problem" auf eine vertragliche (Peering-) Auseinandersetzung zwischen zwei Netzanbietern zurückzuführen ist, bei der der gesuchstellende Konsument nicht Vertragspartei ist.
Am 15. April 2020 beanstandete ein Gesuchsteller, dass eine grössere Schweizer Netzbetreiberin das Peering zum Internet Service Provider "init7" "gekappt" habe. Dadurch werde der Netzwerkverkehr zu "init7" nun über die USA geführt, was längere Antwortzeiten zur Folge habe. Der Gesuchsteller verortete das Problem der langen Antwortzeiten als Konflikt zwischen den beiden Netzwerkbetreibern und verwies dabei auf die "init7"-Tweets. Das Ziel seines Schlichtungsgesuches sei, die beiden Netzwerkbetreiberinnen dazu zu bringen, für Kundinnen und Kunden eine Lösung zu finden. Netzneutralität bedeute, dass sich Provider untereinander vernetzen, um – zugunsten der Kunden – ein möglichst grossflächiges, breites Netz mit optimalen Bedingungen entstehen zu lassen. Netzneutralität bedeute auch, dass jeder Provider seine eigenen Kosten trage, zum Vorteil seiner Kunden und Partner. Ausserdem verwies er auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (A-5235/2018 vom 22. April 2020), bei dem es ebenfalls um Peering ging.
Die betroffene Netzbetreiberin stellte sich auf den Standpunkt, sie habe die "Verhaltensrichtlinien Netzneutralität" nicht verletzt, weil der Sachverhalt eine Peering-Angelegenheit betreffe, d.h. eine vertragliche Angelegenheit zwischen zwei Internet-Providern, bei welcher der Internet-Nutzer nicht Partei ist. Zwischen der Netzbetreiberin und "init7" hätte ein Vertrag bestanden, der davon ausging, dass zwischen den beiden Netzbetreibern etwa das gleiche Datenvolumen ausgetauscht werde, was Voraussetzung dafür sei, dass jeder seine eigenen Kosten trage. Da "init7" die Mindestschwellenwerte nicht erreicht hätte, sei die betroffene Netzbetreiberin als Vertragspartnerin nicht in der Pflicht, kostenlos zusätzliche Datenkapazität zur Verfügung zu stellen. "init7" habe in der Folge beschlossen, den Datenverkehr über die USA zu leiten, um eine Sonderlösung zu erzwingen. Dies hätte "init7" selbst auf Twitter kommuniziert. Aus dem erwähnten Bundesverwaltungsgerichtsurteil zum Peering (A-5235/2018 vom 22. April 2020) lasse sich für den Gesuchsteller nichts herleiten, da ein Anspruch auf Peering nur bestehe, wenn ein Netzbetreiber eine marktbeherrschende Stellung habe, was auf die betroffene Netzbetreiberin nicht zutrifft. Das Bundesverwaltungsgericht habe in jenem Urteil auch bestätigt, dass es für nicht-marktbeherrschende Provider gemäss Art. 21a FMG eben gerade keine Peering-Pflicht gäbe.
Die Schlichtungsstelle hat den vorliegenden Sachverhalt am 19. Mai 2020 beurteilt und ist zum Schluss gekommen, dass diese Angelegenheit das Thema Netzneutralität nicht tangiere. Netzneutralität bezeichnet das Prinzip, wonach alle Daten beim Transport durch das Internet gleich behandelt werden. Vorliegender Sachverhalt betrifft nicht die Gleichbehandlung der Daten. Ausserdem geht es auch nicht ein Vertragsverhältnis zwischen einem Internetnutzer und einer Netzbetreiberin sondern um einen Vertrag zwischen zwei kommerziellen Anbietern. Der Sachverhalt wird m.a.W. von den "Verhaltensrichtlinien Netzneutralität" nicht erfasst. Gemäss Ziff. 2.4 lit. a und Ziff. 2.4. lit. c. des Verfahrensreglements ist die Schlichtungsstelle somit nicht zuständig, den Sachverhalt zu beurteilen, eine Schlichtungsverhandlung einzuberufen, einen Schlichtungsvorschlag zu formulieren oder eine Empfehlung auszusprechen.
Das Schlichtungsstelle kam in ihrer Stellungnahme 01-2020 vom 22. Juni 2020 auch zum Schluss, dass es möglicherweise eine Kluft gibt zwischen dem, was unter "Netzneutralität" im Allgemeinen und im politischen Kontext sowie gemäss den "Verhaltensrichtlinien Netzneutralität" verstanden wird und was Konsumentinnen und Konsumenten darunter verstehen. Wenn es Probleme in der Übertragung gibt, so ist es für Konsumentinnen und Konsumenten irrelevant, woher diese Übertragungsschwierigkeiten stammen. Die Schlichtungsstelle Netzneutralität hält deshalb die Netzbetreiber dazu an, die Problematik im Auge zu behalten.
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Stellungnahme der Schlichtungsstelle Netzneutralität
vom 11. Dezember 2017 (01/2017)
Streaming-Website unerreichbar, nachweislich keine Sperrung seitens der Schweizer Netzbetreiberin, Schlichtungsstelle regt Verbesserung in der Beantwortung von Kundenfragen bezüglich vermuteter Sperre von Websites an.
Am 15. August 2017 reichte ein Kunde bei der Schlichtungsstelle Netzneutralität (nachfolgend "Schlichtungsstelle") ein Schlichtungsgesuch ein. Er beanstandete, dass die Netzbetreiberin den Zugang zu zwei Streaming-Websites (nachfolgend anonymisiert "x.to" und "y.to"), sperre. Aus der E-Mail Korrespondenz des Kunden ging hervor, dass er vom 6. Juli 2017 bis 8. August 2017 mit dem Kundendienst der Netzbetreiberin in Kontakt war. Er erhielt fünf verschiedene, sich teilweise widersprechende Lösungsvorschläge bezüglich seines Problems. Die letzte Antwort lautete, es gäbe Seiten, die wegen "Virengefahr oder ähnliches" durch die Netzbetreiberin gesperrt würden.
Am 9. Oktober 2017 drückte die Netzbetreiberin in ihrer Stellungnahme ihr Bedauern über die verschiedenen, sich teilweise widersprechenden Aussagen des Kundendienstes aus. Gesperrt würden, so die Netzbetreiberin, lediglich Seiten betreffend Kinderpornographie gemäss einer Vereinbarung mit der nationalen Koordinationsstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (KOBIK).
Bezüglich der Website x.to stellte die Netzbetreiberin kein Problem fest; die Website war problemlos erreichbar. Die Website y.to erwies sich allerdings auch bei Tests der Netzbetreiberin als nicht erreichbar. Das Signal verlässt zwar das Netz der Netzbetreiberin beim Übergabepunkt zum im Ausland domizilierten Internet Service Provider (nachfolgend "ISP"), doch der Webseiten-Aufruf kommt nicht am Ziel an. Die Netzbetreiberin wandte sich zur Klärung an den rechtlich unabhängigen ISP. Dieser forderte eine Reihe zusätzlicher Informationen an und verwies danach auf den Hoster der Website y.to. Der angefragte Hoster wollte das Problem mit dem ISP besprechen, doch der ISP antwortete dem Hoster nicht. Auch die Netzbetreiberin fasste nochmals beim ISP nach. Die letzte Antwort seitens des ISP war eine generische, die von "abuse issues" (Missbrauch) sprach und davon, dass es Gerichte gebe, die ISPs anweisen würden, gewisse IP-Adressen zu blockieren; solche Anweisungen könnten Nebeneffekte auf andere Webseiten haben. Die Frage nach Konkretisierung dieser Antwort wurde seitens des ISP nicht beantwortet. Die Netzbetreiberin kam zum Schluss, dass der ISP keine konkrete Erklärung zur Nicht-Erreichbarkeit von y.to geben wollte. Der Zugang zu dieser Website konnte nicht ermöglicht werden.
Die Schlichtungsstelle Netzneutralität kam zum Schluss, dass die Website x.to erreichbar war. In Bezug auf die Erreichbarkeit von y.to wurde seitens der Netzbetreiberin keine Sperre eingerichtet; dies belegen Übertragungsprotokolle der Netzbetreiberin. Die Netzbetreiberin hat alles unternommen, um das Problem zu beheben. Das Problem liegt aber offenbar ausserhalb des Einflussbereichs der Netzbetreiberin.
Der Kunde zeigte sich am 13. November 2017 mit den Bemühungen der Netzbetreiberin zufrieden. Damit haben die Parteien selbständig einen Weg zur Gesucherledigung gefunden; eine Schlichtungsverhandlung musste nicht durchgeführt werden.
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Kundeninformationen in Bezug auf die vermutete Sperrung einer Website oder unerreichbare Websites
Die Schlichtungsstelle stellte sich die Frage, wie die Netzbetreiberin sicherstellen kann, dass Anfragen von Kunden bezüglich vermuteter Sperren von Websites schnell und zufriedenstellend beantwortet werden können. Trotz ausgewiesener Bemühungen der Netzbetreiberin konnte die Anfrage des Gesuchstellers nicht abschliessend geklärt werden. Die Schlichtungsstelle geht tendenziell davon aus, dass eine ähnliche Anfrage auch bei andern Netzbetreibern nicht auf Anhieb zufriedenstellend beantwortet worden wäre. Sie regt deshalb bei den Netzbetreibern an, grundsätzlich sicherzustellen, dass Kundenanfragen über vermutete Sperren oder nicht erreichbare Websites in nützlicher Frist beantwortet werden können.
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Interessenskollision zwischen Netzneutralität und der Rechtsdurchsetzung bei möglicher Urheberrechtsverletzung
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat sich die Schlichtungsstelle Netzneutralität ausserdem grundsätzlich mit dem Thema "Streaming-Websites" auseinandergesetzt. Streaming-Websites wie x.to und y.to verletzen mutmasslich das Urheberrechtsgesetz. Dies entbindet die Schlichtungsstelle nicht von ihrer Pflicht, sich für den freien Zugang auch zu solchen Angeboten einzusetzen, zumal das Streamen in der Schweiz nicht illegal ist. Grundlage der Tätigkeit der Schlichtungsstelle sind die Verhaltensrichtlinien der Netzbetreiber, die sich dafür stark machen, dass keine Internetdienste und -anwendungen gesperrt oder behindert werden. Im vorliegenden Fall besteht ein Interessenskonflikt zwischen einem freien Internet und der Durchsetzung von rechtlichen Vorgaben, die Dritte und nicht direkt die Netzbetreiber betreffen. Es ist nicht die Aufgabe der Schlichtungsstelle sich darüber auszusprechen, ob sich die Netzbetreiber für oder gegen den Zugang zu Websites einsetzen müssen, die möglicherweise gegen geltendes Gesetz verstossen. Die Schlichtungsstelle hat die Netzbetreiber jedoch im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten dazu aufgefordert, ihr Rückmeldung zu geben, wie derartigen Situationen entgegengetreten wird.
Rückmeldung der Netzbetreiber zum Thema Interessenkonflikt vom 26. März 2018
Stellungnahme der Schlichtungsstelle Netzneutralität
vom 1. September 2016 (01/2016)
Schlichtungsstelle fordert Netzbetreiber auf, Lenkungswirkung von „Zero-Rating“-Angeboten kritisch in Bezug auf technologische Innovation zu verfolgen und die Verhaltensrichtlinien zu präzisieren. Darüber hinausgehend wird ein Gesuch, das „Zero-Rating“-Angebote grundsätzlich problematisiert, abgewiesen.
Eine Gesuchstellerin beanstandete in ihren Eingaben, dass das Abonnement eines Netzbetreibers die Netzneutralität verletze. Die Kundinnen und Kunden würden dahingehend gelenkt, einen spezifischen Nachrichtendienst anstelle von alternativen Nachrichtendiensten zu verwenden, da nur die Nutzung des betreffenden Nachrichtendienstes unlimitiert kostenlos sei (sog. „Zero-Rating“). Der Netzbetreiber argumentierte dagegen, dass „Zero-Rating“-Angebote gemäss den Verhaltensrichtlinien explizit zugelassen seien. Alternative Nachrichtendienste könnten nebst dem inkludierten Dienst ebenfalls verwendet werden und würden von Kundinnen und Kunden tatsächlich auch genutzt. Schliesslich würden Nachrichtendienste vornehmlich für den Versand von Textnachrichten verwendet, die das vertraglich festgelegte Inklusivvolumen kaum belasten.
Die Gesuchstellerin begründete ihr Gesuch damit, dass die Verhaltensrichtlinien der Netzbetreiber einen Widerspruch enthielten. Gemäss den Erläuterungen zur Ziff. 1 der Verhaltensrichtlinien soll der Internetzugang „im Einvernehmen mit dem Kunden“ so gestaltet werden können, dass für gewisse Dienste vertraglich vereinbarte Datenlimiten nicht angerechnet werden. „Zero-Rating“-Angebote sollten demnach von den Internetnutzerinnen und -nutzern mitgestaltet werden können. Aus diesem Grund müssten auch andere Dienste der gleichen Art „zero-rated“ angeboten werden, wenn dies ein Kunde wünsche. Der Netzbetreiber hielt dagegen, dass es sich bei der betreffenden Passage um eine sog. „Kann-Vorschrift“ handle und der Begriff „einvernehmlich“ lediglich kenntlich mache, dass die Netzbetreiber ihren Kundinnen und Kunden transparent darlegen müssten, wie ihre Abonnemente gestaltet seien. Niemand müsse ein Abonnement mit dem betreffenden Nachrichtendienst wählen, wenn dieser Dienst nicht erwünscht sei. Es gäbe hierzu Wettbewerb unter den Netzbetreibern, die alle ganz verschiedene Abonnementslösungen auf dem Markt anbieten.
Da das eingereichte Gesuch grundsätzliche Fragen aufwirft, hat die Schlichtungsstelle die Parteien am 20. Juli 2016 zu einer Vermittlungsverhandlung eingeladen. In der Verhandlung zeigte sich, dass sich die Gesuchstellerin einen Grundsatzentscheid bezüglich "Zero-Rating" wünschte, namentlich dass zur Gewährung der Netzneutralität in einem „Zero-Rating“-Angebot alle Nachrichtendienste inkludiert sein müssten. Netzneutralität habe den freien Marktzugang und damit Wettbewerb zum Ziel. „Zero-Rating“ führe zwar nicht zu einer physischen Behinderung von alternativen Nachrichtendiensten, aber zu deren kommerziellen Schlechterstellung. Der Netzbetreiber setzte dem entgegen, dass der Antrag der Gesuchstellerin darauf ausgerichtet sei, "Zero-Rating"-Angebote grundsätzlich zu problematisieren und in der Konsequenz einzustellen. „Zero-Rating“ sei aber gemäss den Verhaltensrichtlinien ausdrücklich zugelassen. Schliesslich sei es aus Gründen der Praktikabilität kaum möglich, alle Dienste in ein Abonnement zu inkludieren, weil schon die Eingrenzung, welcher Dienst als Nachrichtendienst gelte, unmöglich sei.
Es zeigte sich im Verlauf der Vermittlungsverhandlung, dass für den vorliegenden Fall keine Einigung unter den Parteien erzielt werden konnte. Die von der Gesuchstellerin vorgetragene Begründung für die Verletzung der Netzneutralität durch „Zero-Rating“-Angebote lehnt sich stark an die allgemeinen Argumente der Regulierungsbefürworter an. Hauptargument ist die angeblich innovationsverhindernde Wirkung von „Zero-Rating“. Der Schlichtungsstelle ist bewusst, dass „Zero-Rating“ von vielen Organisationen, auch international und innerhalb der Europäischen Union, problematisiert wird, insbesondere weil „Zero-Rating“-Angebote das Verhalten der Konsumentinnen und Konsumenten steuern kann und damit die Nutzung kommerziell bevorzugter Applikationen begünstigen kann. Andererseits nimmt die Schlichtungsstelle auch zur Kenntnis, dass es einen Wettbewerb unter den Netzbetreibern gibt, die Konsumentinnen und Konsumenten frei sind in der Wahl ihrer Abonnemente und alternative Nachrichtendienste grundsätzlich ungehindert eingesetzt werden können.
Die Schlichtungsstelle gab folgende Empfehlungen ab: (1) Die Schlichtungsstelle ist nicht zuständig für die Formulierung von unternehmerischen, politischen oder selbstregulierenden Vorstössen. Aus diesem Grund weist die Schlichtungsstelle die Anträge der Gesuchstellerin, die mit ihrem Gesuch einen Grundsatzentscheid in Bezug auf die Verhaltensrichtlinien und das Thema „Zero-Rating“ wünschte, ab. (2) Die Schlichtungsstelle fordert die Netzbetreiber dazu auf, die Wirkungen, welche „Zero-Rating“-Angebote auf die technische Innovation haben können, kritisch und differenziert zu verfolgen. (3) Die Schlichtungsstelle fordert die Netzbetreiber dazu auf, die Formulierung in den Verhaltensrichtlinien wonach der Internetzugang „im Einvernehmen mit dem Kunden“ gestaltet werden solle, zu präzisieren.
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Stellungnahme der Schlichtungsstelle Netzneutralität
vom 10. Dezember 2015 (01/2015)
Verweigerung der Herausgabe von SIP Credentials aufgrund von Sicherheitsüberlegungen zulässig
Ein Gesuchsteller machte geltend, eine Netzbetreiberin verweigere die Herausgabe der Anschlussdaten für die Verwendung einer AVM Fritz Box. Dies führe zu einem Router-Zwang, was eine Verletzung der Netzneutralität darstelle. Die Netzbetreiberin führte in ihrer Stellungnahme aus, dass sich mit einer AVM Fritz Box auch ohne Bekanntgabe der Anschlussdaten problemlos ein Internetzugang herstellen lasse und auch Internetdienste ohne diese Anschlussdaten genutzt werden könnten. Insofern falle die Anfrage nicht in den Zuständigkeitsbereich der Schlichtungsstelle Netzneutralität. Zutreffend sei, dass sich bei Verwendung einer AVM Fritz Box ohne Anschlussdaten keine IP-Telefoniedienste der Netzbetreiberin nutzen lassen. Die Anschlussdaten, sogenannte SIP Credentials, würden zum momentanen Zeitpunkt aus Sicherheits- und Qualitätsgründen sowie wegen Betrugs- und Missbrauchsgefahr nicht herausgegeben. Die Netzbetreiberin lege im Rahmen ihre Markt-Differenzierungsstrategie grosses Gewicht auf Qualitätsdifferenzierung. Kunden, die Schäden wegen Hackerangriffen auf ihren Router erlebt haben, seien oftmals der Meinung, die Ursache für den Angriff liege beim Netzbetreiber, selbst dann, wenn sie Router benützen, die von der Netzbetreiberin nicht empfohlen würden.
Gemäss Ziff. 1 der Verhaltensrichtlinien Netzneutralität haben Internetnutzer im Umfang ihres Kundenvertrages Anrecht auf eine Internetverbindung, welche sie befähigt, geeignete Hard- und Software zu benützen. Die Verhaltensrichtlinien präzisieren, dass illegale oder schädliche Nutzungen der Internetverbindung oder Nutzung von Hard- und Software, welche dem Netzwerk oder anderen Internetnutzern Schaden zufügen, sich nicht rechtfertigt.
Die Schlichtungsstelle Netzneutralität ist der Ansicht, dass im konkreten Fall die Netzneutralität nicht verletzt wurde, da es der Netzbetreiberin im Rahmen der Verhaltensrichtlinien erlaubt ist, Verkehrsmanagementtechniken zu ergreifen, die dem Schutz vor Hackerangriffen und der Sicherung der Dienstqualität dienen. Da die Netzbetreiberin die Erklärung abgab, dass die Herausgabe der SIP-Credentials in absehbarer Zeit ins Auge gefasst würde, erübrigte es sich, die Parteien zu einer Vermittlungsverhandlung einzuladen oder ihnen einen Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten. Die Schlichtungsstelle empfahl dem Gesuchsteller, vorderhand abzuwarten bzw. der Netzbetreiberin, dem Gesuchsteller eine künftige allfällige Praxisänderung in Bezug auf die Herausgabe der SIP-Credentials anzuzeigen.

